Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 19 Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 08.06.2001 – 3 K 2272/99Zitiert von 16
- OVG NRW, 22.06.2012 – 14 A 670/12
- BGH, 10.03.2005 – IX ZR 25/01
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 – 6 K 408/02
- BFH, 15.03.1995 – II R 24/91Zitiert von 9
- EuGH, 14.10.2021 – C-231/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.11.2013 – C-60/12Zitiert von 11
- FG Düsseldorf, 23.05.2006 – 15 V 1431/06 A(V)
- FG Düsseldorf, 05.04.2004 – 3 V 5970/03 A (E,V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-1 (1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-2 (2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-3 (3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-4 (4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.