Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 19 Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-1 (1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-2 (2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-3 (3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/19#abs-4 (4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 19 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 08.06.2001 – 3 K 2272/99Vergnügungssteuer für Spielgeräte; Anforderungen an die Annahme einer erdrosselnden Wirkung der Steuersatzerhöhung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BFH, 20.10.1981 – VII R 13/80Zitiert von 7
- OVG NRW, 22.06.2012 – 14 A 670/12
- BGH, 10.03.2005 – IX ZR 25/01
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 – 6 K 408/02
- BFH, 15.03.1995 – II R 24/91Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.10.2021 – C-231/20Zitiert von 5
- EuGH, 14.11.2013 – C-60/12Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 23.05.2006 – 15 V 1431/06 A(V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.1993 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
-
24.06.1991 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.